Einlassungsfrist

Einlassungsfrist

Einlassungsfrist, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 264, 262) die Frist, die zwischen der Zustellung der Klageschrift oder Berufungsschrift etc. und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen soll. Die E. ist besonders zur Zustellung der Klagebeantwortungsschrift bestimmt und hat daher ihren Namen. Auch im übrigen dient sie aber dazu, den Wechsel von vorbereitenden Schriftsätzen (s. d.) zu ermöglichen. Nach dem frühern § 234 betrug die E. in der Regel einen Monat, durch den neuen § 262 wurde sie auf zwei Wochen herabgesetzt. Auch wurde in § 261 bestimmt, daß der Termin nur so weit hinausgerückt werden soll, als es zur Wahrung der E. als geboten erscheint. Dadurch soll die von der Regierung beantragte Einrichtung eines Vortermins (s. d.) ersetzt werden. Für das amtsgerichtliche Verfahren und für Wechselklagen sind nach den § 498 und 604 noch kürzere Einlassungsfristen vorgesehen. Auch darf diese Frist (nach § 226) abgekürzt werden. Soll die Zustellung im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die E. (nach § 262) in jedem Falle besonders festzusetzen, doch beträgt sie auch dann, wenn eine Abkürzung nicht erfolgt, zwei Wochen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Einlassungsfrist — Frist, die im Zivilprozess zwischen ⇡ Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen im Anwaltszwang zwei Wochen (§ 274 ZPO); sonst entspricht sie i.d.R., auch wegen der Folgen ihrer Nichteinhaltung …   Lexikon der Economics

  • Einlassung — (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frist — heißt im weitesten Sinne jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die von der Verjährung (s.d.) zu unterscheidende F. der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß. Man unterscheidet drei Arten solcher Fristen, je nachdem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schriftsätze, vorbereitende — Schriftsätze, vorbereitende, heißen im Zivilprozeß diejenigen Schriften, die vor der mündlichen Verhandlung unter den Parteien gewechselt werden, um sich gegenseitig auf das Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln in der mündlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vortermin — heißt im österreichischen Zivilprozeß die erste, besondern Zwecken dienende Tagsatzung. Die Einrichtung eines Vortermins wurde in Deutschland anläßlich der Abänderung des Zivilprozesses nicht angenommen; dafür erfolgte eine Abkürzung der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechselprozeß — Wechselprozeß, das schleunige (summarische), für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) vorgesehene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 602–605) kennt einen besondern W. nicht mehr; der W. ist lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zwischenfristen — nennt man im Zivilprozeß manchmal die Einlassungsfrist, die Ladungsfrist und die Fristen für vorbereitende Schriftsätze (s. Frist) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einlassung — (Litis contestatĭo), im Zivilprozeß der Eintritt des Beklagten in die Verhandlung über den Klaganspruch. Die E. ist für den Beklagten insofern geboten (Einlassungspflicht), als er sich sonst dem Versäumnisverfahren aussetzt. Einlassungsfrist, der …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Ladung — Bestückung; Füllung; Vorladung; Einladung * * * La|dung [ la:dʊŋ], die; , en: 1. a) mit einem Fahrzeug zu transportierendes oder transportiertes Frachtgut: eine schwere, wertvolle Ladung; die Ladung ist verrutscht; das Schiff fährt ohne Ladung… …   Universal-Lexikon

  • Einlassung — Ein|las|sung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Stellungnahme einer Partei zum Vortrag der Gegenpartei, bes. des Beklagten zur Klage * * * Ein|las|sung, die; , en (bes. Rechtsspr.): Äußerung, Stellungnahme, Aussage: die E. des Angeklagten hören. * * * Einlassung …   Universal-Lexikon

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