Servitut

  • 11Servitut (Klein Strehlitz) — Servitut Serwitut …

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  • 12Servitut, die — Die Servitūt, plur. die en, in den Rechten, eine Gerechtigkeit, welche dem einen in und an dem Grundstücke des andern zustehet, da sie denn in Ansehung dieses Grundstückes und ihres Besitzers eine Servitut, in Ansehung dessen, der sie ausübet,… …

    Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • 13Servitut — Disponeringsbegrænsende bestemmelse for en ejendom, grund eller andet …

    Danske encyklopædi

  • 14Servitut — Ser|vi|tut 〈 [ vi ] n.; Gen.: (e)s, Pl.: e; Rechtw.〉 Nutzungsrecht [Etym.: <lat. servitus »Stand des Sklaven«] …

    Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • 15Servitut — Ser|vi|tut das; [e]s, e, auch, bes. schweiz. die; , en <aus lat. servitus, Gen. servitutis »Verbindlichkeit; Dienstbarkeit« zu servus »dienstbar«> (Rechtsspr.) dingliches [Nutzungs]recht an fremdem Eigentum (Rechtsw.) …

    Das große Fremdwörterbuch

  • 16Servitut — Ser|vi|tut, die; , en, auch das; [e], e (besonders österreichische und schweizerische Rechtssprache Dienstbarkeit, Grundlast) …

    Die deutsche Rechtschreibung

  • 17Buchersitzung — Ersitzung ist der Erwerb eines Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) 1.2 Immobilien 2 Österreichisches Recht 2.1 Eigentliche Ersitzung …

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  • 18Dienstbarkeit (Österreich) — Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Darin liegt der Unterschied zur Reallast, wo… …

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  • 19Usucapĭo — (lat.), 1) (Usus auctoritas), im älteren Römischen Recht diejenige Art der Adquisitivverjährung, nach welcher das quiritarische Eigenthum durch rechtmäßigen u. in gutem Glauben erlangten Besitz von einem Jahr bei beweglichen u. von zwei Jahren… …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 20Actio negatoria — Als Eigentumsfreiheitsklage wird insbesondere in der österreichischen Rechtsordnung die Klage des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, bezeichnet. Ihr entspricht im… …

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