Rücktritt

  • 11Rücktritt (Zivilrecht) — Der Rücktritt führt im deutschen Schuldrecht zu einer Rückabwicklung des Vertrages, sodass empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen (§ 346 Abs. 1 BGB); erst recht erlöschen bisher noch nicht erfüllte Ansprüche (rechtsvernichtende… …

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  • 12Rücktritt (Strafrecht) — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …

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  • 13Rücktritt im Strafrecht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …

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  • 14Rücktritt vom Versuch — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …

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  • 15Rücktritt — I. Bürgerliches Recht:1. Begriff: Einseitige empfangsbedürftige ⇡ Willenserklärung, die einen gültigen Vertrag (im Gegensatz zur nur für die Zukunft wirkenden ⇡ Kündigung) rückwirkend aufhebt, wenn das Recht zum R. vertraglich oder gesetzlich… …

    Lexikon der Economics

  • 16Rücktritt — Rücktrittm aufdemRücktrittstehen=sichvergeblichbemühen.HergenommenvonderRücktrittbremsedesFahrrads.1930ff …

    Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

  • 17Rücktritt — Rụ̈ck|tritt …

    Die deutsche Rechtschreibung

  • 18Deutsche Demokratische Republik: Massendemonstrationen und Honeckers Rücktritt —   Das brutale Vorgehen von Polizei und »Stasi« Einheiten gegen die friedlichen Demonstrationen am 7. Oktober in Ost Berlin, Leipzig, Dresden und anderen Städten der DDR löste in der ganzen Welt Empörung aus. Als zwei Tage nach der missglückten… …

    Universal-Lexikon

  • 19der Rücktritt — der Rücktritt …

    Deutsch Wörterbuch

  • 20Rückgängigmachung — Rücktritt; Wandlung (fachsprachlich) * * * Rụ̈ck|gän|gig|ma|chung 〈f. 20; unz.; geh.; Amtsdt.〉 Widerruf, das Zurückversetzen in den alten Zustand * * * Rụ̈ck|gän|gig|ma|chung, die; , en: das Rückgängigmachen. * * * Rụ̈ck|gän|gig|ma|chung, die; ,… …

    Universal-Lexikon