Gläubiger

  • 121Insolvenzanfechtung — Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, welche die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Mit der Insolvenzanfechtung verwandt ist die Anfechtung Gläubiger benachteiligender Rechtshandlungen …

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  • 122Konnexes Pfandrecht — Ein Pfandrecht (lat. pignus) ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich… …

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  • 123Kredithandel — ist im Kreditwesen der Handel von einzelnen Bankkrediten oder ganzen Kreditportfolios („Pakete“) zwischen Kreditinstituten oder spezifischen Unternehmen (Finanzinvestoren, Zweckgesellschaften, Inkassounternehmen) sowie der Handel mit… …

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  • 124PfÜB — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …

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  • 125Pfüb — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …

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  • 126Schuldenerlass — ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, der zum Erlöschen der betroffenen Schulden führt. Beim Schuldenerlass handelt es sich um die radikalste Sanierungsmaßnahme für Schuldner in der Krise; die beabsichtigte Wirkung ist jedoch höchst… …

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  • 127Staatsinsolvenz — Der Staatsbankrott (auch Staatsinsolvenz) ist die förmliche Erklärung einer Regierung, fällige Forderungen nicht mehr (Repudiation) oder nur noch teilweise erfüllen zu können, oder die faktische Einstellung fälliger Zahlungen. Inhaltsverzeichnis… …

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  • 128Staatspleite — Der Staatsbankrott (auch Staatsinsolvenz) ist die förmliche Erklärung einer Regierung, fällige Forderungen nicht mehr (Repudiation) oder nur noch teilweise erfüllen zu können, oder die faktische Einstellung fälliger Zahlungen. Inhaltsverzeichnis… …

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