Leiterrecht

Leiterrecht

Leiterrecht (franz. Tour d'échelle), die Befugnis eines Grundeigentümers, zum Zweck der Errichtung oder Ausbesserung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen. Es ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten (Ausnahme Hessen, Art. 83) erwähnt. Für Notfälle gewährt Abhilfe der § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach im Fall eines Notstandes der Nachbar gegen Ersatz des Schadens sich Einwirkungen mäßiger Art gefallen lassen, sogen. Nothilfe leisten muß. Vgl. Hammerschlagsrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nachbarrecht — Das Nachbarrecht ist Teil des Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die… …   Deutsch Wikipedia

  • Grenzbaum — ist ein Begriff aus dem deutschen Sachen bzw. Nachbarrecht. Gesetzlich normiert ist dieser Begriff in § 923 BGB. Es handelt sich hier um einen Baum oder Strauch, der auf der Grenze von zwei Grundstücken steht. Solange der Baum (Strauch)… …   Deutsch Wikipedia

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  • Hammerschlagsrecht — (Leiterrecht) heißt die auf deutschem Recht beruhende, in fast allen Bundesstaaten aber durch die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch beseitigte Befugnis, zum Bau oder zur Reparatur eines Gebäudes das Grundstück des Nachbars betreten… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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