- Landesstrafrecht
Landesstrafrecht. Durch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch ist nicht das gesamte Gebiet des Strafrechts einheitlich geregelt worden. In den von der Reichsgesetzgebung nicht ergriffenen Materien bleibt vielmehr der Landesgesetzgebung freier Spielraum. Das gilt nicht nur von dem Polizeistrafrecht (besondere Polizeistrafgesetzbücher besitzen Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, nicht aber Preußen und Sachsen), sondern auch von dem Vereins- und Versammlungsrecht, dem Holz- (Forst-) Diebstahl und andern Materien. Auf dem ihr überlassenen Gebiete ist die Landesgesetzgebung aber durch zwei reichsrechtliche Bestimmungen (§ 5 u. 6 des Einführungsgesetzes zum deutschen Strafgesetzbuch) wesentlich eingeschränkt: 1) Sie darf keine schwereren Strafen als Gefängnis bis zu 2 Jahren, Hast, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Ämter androhen; 2) es darf auf keine andern als die reichsrechtlichen Strafarten erkannt werden (z. B. nicht auf die Prügelstrafe). Nur wenn in Landesgesetzen statt der Gefängnis- oder Geldstrafe Foest- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen ist, behält es dabei sein Bewenden.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.