Kompromißeid

Kompromißeid

Kompromißeid (Vergleichseid) wurde der Eid genannt, der auf Grund einer Vereinbarung der Parteien, ohne daß er vom Gericht auferlegt wurde, zu leisten war. Der Deutschen Zivilprozeßordnung ist ein solcher Eid unbekannt. Sowohl der zugeschobene als der richterliche Eid wird (nach den § 460, 461 und 477) vom Gericht auferlegt (vgl. Eid, S. 432).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Vergleich — (Transactio) heißt der in § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelte »Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird«. Er ist danach unwirksam, wenn der …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”