Immobiliarklausel — Grundstücksklausel; erweitert, der ⇡ Prokura bes. beigefügt, die Vertretungsmacht des Prokuristen auch auf Verkauf, Übereignung und Belastung von Grundstücken (§ 49 II HGB) … Lexikon der Economics
Grundstücksklausel — ⇡ Immobiliarklausel … Lexikon der Economics
Prokūra — (ital. und neulat. procura, zusammengezogen aus lat. pro cura, »[Gebühr] für Besorgung«, oder Verkürzung von Prokuration, »Stellvertretung, Verwaltung«), die Vollmacht, die ein Kaufmann einem Dritten, dem Prokuraträger oder Prokuristen, zur… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Prokura — (italienisch procura, Vollmacht, von lateinisch procurare, für etwas Sorge tragen, zu lateinisch pro, für, und lateinisch cura, Sorge) ist in Deutschland, Österreich und in der Schweiz bei Unternehmen eine durch einen Kaufmann … Deutsch Wikipedia
Gesamtprokura — zulässige Beschränkung der ⇡ Prokura in der Weise, dass mehrere Prokuristen nur gemeinschaftlich zu handeln befugt sind (§ 48 II HGB). Anmeldung zum ⇡ Handelsregister erforderlich. Eine G. derart, dass der Prokurist an die Zustimmung eines ⇡… … Lexikon der Economics
Grundstücksvollmacht — eine zur Verfügung über ⇡ Grundstücke ermächtigende ⇡ Vollmacht, im Gegensatz zur gewöhnlichen Vollmacht i.d.R. formbedürftig. Bei Erklärungen gegenüber dem ⇡ Grundbuchamt, ist ⇡ öffentliche Beglaubigung der G. erforderlich (§ 29 GBO). Eine… … Lexikon der Economics
Prokura — I. Begriff/Formen:Die in das ⇡ Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB). Formen: ⇡ Einzelprokura; Beschränkungen bei der Form der ⇡… … Lexikon der Economics