Hausfriede

Hausfriede

Hausfriede ist der besondere Rechtsschutz, den die Behausung eines jeden Bürgers genießt; Hausfriedensbruch, die vorsätzliche und widerrechtliche Störung dieses Hausfriedens durch Eindringen oder Verweilen in der Wohnung eines andern. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 123, 124) unterscheidet: 1) Einfacher Hausfriedensbruch, das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines andern oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, oder das unbefugte Verweilen in solchen trotz Aufforderung des Berechtigten zum Weggehen (eine einmalige klare und unzweideutige Aufforderung genügt). Strafe: Gefängnis von einem Tag bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Mk. Ein Erschwerungsgrund ist es, wenn die Handlung von mehreren gemeinschaftlich oder von einer mit Waffen versehenen Person begangen wurde. Strafe: Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahr; auch tritt hier Verfolgung von Amts wegen ein, während außerdem Strafantrag notwendig ist. 2) Qualifizierter oder schwerer, sogen. öffentlicher Hausfriedensbruch liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume etc. widerrechtlich eindringt. Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren. Über H., begangen von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes, s. Amtsverbrechen. – Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 83) liegt Hausfriedensbruch vor, wenn mit mehreren gesammelten Leuten oder bewaffnet in das Haus eines andern eingedrungen wird; die Strafe ist schwerer Kerker von 1–5 Jahren.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Hausfriede — Hausfriede, das Recht des Hausherrn, in seiner Behausung mit seinen Angehörigen ungestört zu bleiben u. Niemand darin zu dulden, der sich eigenmächtig in die Behausung eindrängt. Die Heiligkeit des H ns beruht auf einer allgemeinen deutschen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hausfriede — Hausfriede, der der Behausung des einzelnen zukommende Rechtsschutz, dessen Verletzung durch widerrechtliches Eindringen oder Verweilen in der Wohnung eines andern wider dessen ausdrücklich erklärten Willen als Hausfriedensbruch mit Geldstrafe… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Hausfriede — Hausfriede, das Recht eines jeden, in seiner Wohnung ungestört zu bleiben u. sich gegen Unbild (H.nsbruch) durch Selbsthilfe zu schützen (Hausrecht); die Ausdehnung des Hausrechts und besonders das Maß der Selbsthilfe gegen den Brecher des H.ns… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Hausfriede — Hausfriede[n],der:⇨Eintracht …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Hausfriede — 1. Hausfriede kommt von der Hausfrau. – Simrock, 4445; Sailer, 262; Reinsberg I, 157. 2. Hausfriede muss man halten, dem Reichen wie dem Armen. – Graf, 381, 507. Mhd.: Husvrede scal men halden dem armen unde dem riken. (Göschen, II, 50, 1.) 3.… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Hausfriede — Haus·frie·de(n) der; ein gutes, harmonisches Verhältnis zwischen den Bewohnern eines Hauses oder einer Wohnung (z.B. zwischen den Mitgliedern einer Familie) <den Hausfrieden stören, wiederherstellen> || ID der Hausfriede(n hängt schief es… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Hausfriede — Haus|frie|de, (häufiger:) Haus|frie|den, der <o. Pl.>: gutes Einvernehmen der Hausbewohner, Familienmitglieder untereinander: den Hausfrieden stören; Ü nach zähen Verhandlungen war der Hausfrieden in der Koalition wiederhergestellt. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Hausfrieden — Hausfriede[n],der:⇨Eintracht …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Haus — 1. Alte Häuser haben trübe Fenster. Dän.: Gammelt huus haver dumme vinduer. (Prov. dan., 315.) 2. Alte Häuser leiden mehr als neue. Wenn diese nicht schon zusammenfallen, ehe sie fertig gebaut sind. 3. Alte Häuser streicht man an, wenn man sie… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Landsiedel — Der Landsiedel ist sich selber Hausherr. – Graf, 381, 506. Will sagen, dass es in Betreff der Vortheile und Rechte, die der Hausfriede biete, wie hinsichtlich der Störung desselben gar nicht darauf ankomme, ob der Betreffende Eigenthümer des von… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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