Hauptmeldeamt
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Beurlaubtenstand, na — Beurlaubtenstand, nach der Wehrordnung, § 109, Abs. 4, alle nicht zum Dienst einberufenen Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve. Die Personen des Beurlaubtenstandes, außer… … Meyers Großes Konversations-Lexikon