Empfängniszeit

Empfängniszeit

Empfängniszeit ist die Zeit der Entwickelung einer menschlichen Leibesfrucht im Mutterleibe (s. Embryo). Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt in § 1592 als E. die Zeit von dem 181. bis zu dem 302. Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes gelten, und zwar unter Einrechnung dieser beiden Tage. Da jedoch der medizinischen Wissenschaft eine Reihe von Fällen bekannt sind, in denen die E. eine längere war, läßt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1592, Abs. 2, falls besondere Umstände, wie abnorme Größe, unanzweifelbare Ehrbarkeit der Frau dafür sprechen, auch einen längern Zeitraum als 302 Tage zu (s. auch Eheliche Abstammung). Vgl. Winckel, Über die Dauer der SchwangerschaftDeutsche Klinik«, Bd. 9, S. 1 ff.).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Empfängniszeit — Emp|fạ̈ng|nis|zeit, die (Rechtsspr.): Zeitspanne, in der die Empfängnis eines Kindes stattgefunden haben muss. * * * Empfängniszeit,   nach § 1600 d Absatz 3 BGB die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt eines Kindes, die von Bedeutung… …   Universal-Lexikon

  • Empfängniszeit — Emp|fạ̈ng|nis|zeit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Empfängniszeit, gesetzliche — Empfạ̈ngniszeit, gesẹtzliche: durch Gesetz festgelegte Zeit vor der Geburt eines Kindes, innerhalb der eine Befruchtung stattgefunden haben kann (in Deutschland: 181. bis einschließlich 302. Tag vor der Geburt) …   Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke

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  • Unterhaltspflicht — (Alimentation), die rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts für eine bestimmte Person. Solche U. kann begründet sein durch Vertrag, durch Vermächtnis, durch Delikt oder durch Verwandtschaft, bez. durch Ehe. Im letztern… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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