Einmahnung
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Einmahnung — ein|mah|nen <sw. V.; hat (seltener): (etw., was man zu bekommen hat, was einem zusteht) in Erinnerung rufen, einfordern: die Schulden e. Dazu: Ein|mah|nung, die; , en. * * * Ein|mah|nung, die; , en: das Einmahnen … Universal-Lexikon
Einmahnung — Ein|mah|nung … Die deutsche Rechtschreibung
Einlagern — (Einlager, Einreiten, Leisten, Leistungsrecht, Pactum obstagii), ein im Mittelalter, namentlich im 13., 14. und 15. Jahrh., übliches Bestärkungsmittel der Verträge, bestehend in der Verpflichtung des Schuldners, sich auf vorgängige Aufforderung… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Einlager — (Obstagium), im Mittelalter accessorischer Vertrag, vermöge dessen der Schuldner, wenn er nicht zur gesetzten Zeit Zahlung leisten konnte, auf die erfolgte Einmahnung sich an einem Orte einfinden mußte u. solchen, bei Strafe der Ehrlosigkeit,… … Pierer's Universal-Lexikon
Einlager — oder Einreiten, altdeutscher Rechtsbrauch, wonach der Schuldner für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung seiner Schuld sich verpflichtete, auf erfolgte sog. Einmahnung an einem bestimmten Ort bis zur Befriedigung des Gläubigers in Gewahrsam zu… … Kleines Konversations-Lexikon
Einmahnen — Einmahnen, verb. reg. act. durch Mahnen eintreiben, in seine Gewalt zu bekommen suchen; besonders von geborgten Sachen. Schulden einmahnen. Wenn einer seinem Nächsten etwas borget, der solls – nicht einmahnen, 5 Mos. 15, 2. Von einem Fremden… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart