Diffession

Diffession

Diffession (lat.), die »Ableugnung« der Echtheit einer Privaturkunde. Nach früherm Zivilprozeßrecht konnte derjenige, der sich auf die Urkunde berief, von der Partei, die deren Echtheit bestritt, die eidliche Ableugnung, den sogen. Diffessionseid (juramentum diffessorium), fordern. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 410) wird die Echtheit durch die gewöhnlichen Beweismittel dargetan; an die Stelle des besondern Diffessionseides tritt der zugeschobene Haupteid (s. Eid).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Diffession — (v. lat.), 1) Ablegung; 2) (Rechtsw.), die Erklärung Eines, daß eine gegen ihn vorgezeigte Urkunde falsch u. untergeschoben sei; der Eid, durch welchen er diese Erklärung bekräftigt, heißt Diffessionseid, s.u. Urkunde …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Diffession — (lat.), im frühern Zivilprozeß die Ableugnung der Echtheit einer Privaturkunde …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Diffession — Dif|fes|si|on die; , en <aus gleichbed. mlat. diffessio zu lat. diffiteri »in Abrede stellen«> (lat. Rechtsspr.) Ableugnung der od. Zweifel an der Echtheit einer gegnerischen Privaturkunde …   Das große Fremdwörterbuch

  • Recognition — (v. lat.), 1) Wiedererkennung, Anerkennung; 2) die vor Gericht od. einem Notar geschehene Anerkennung einer Sache od. Person für dasjenige, für was sie ausgegeben worden ist; im Civilproceß bes. von der Anerkennung von Urkunden gebraucht, s. u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wechsel [2] — Wechsel (fr. Lettre de change, engl. Bill of exchange, ital. Littera di cambio), ein in gesetzmäßiger Form ausgestelltes schriftliches Versprechen, durch welches der Aussteller sich nach dem geltenden Wechselrechte verpflichtet an eine darin… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Diffessionseid — Diffessionseid, s. Diffession …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Diffitieren — (lat.), ableugnen; vgl. Diffession …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Echtheit von Urkunden — ist deren Eigenschaft, nach der sie von ihrem angeblichen Aussteller auch wirklich herrühren. Die Echtheit einer Urkunde ist die erste Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit als Beweismittel. Sie muß daher nötigenfalls selbst erst bewiesen werden …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rekognition — (lat.), Wiedererkennung, Anerkennung; im Rechtswesen die Anerkennung einer Person, Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels vor Gericht oder einem Notar für dasjenige, wofür es ausgegeben wird. Öffentliche Urkunden bedürfen der R. nicht. Die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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