- Dereliktion
Dereliktion (lat.), Aufgeben einer Sache; s. Eigentum.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Dereliktion (lat.), Aufgeben einer Sache; s. Eigentum.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Dereliktion — (lat., Aufgabe des Besitzes) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer. Deutschland Sie geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen Sachen gem. § 959 BGB durch Besitzaufgabe mit dem… … Deutsch Wikipedia
Dereliktion — (lat.), das freiwillige Aufgeben einer Sache, ohne Übertragung auf einen andern; Derelíkten, herrenlose Dinge; derelinquieren, verlassen, aufgeben … Kleines Konversations-Lexikon
Dereliktion — De|re|lik|ti|on 〈f. 20; Rechtsw.〉 Besitzaufgabe [<De... + lat. relictum, Part. Perf. zu relinquere „zurücklassen“] * * * Dereliktion [zu lateinisch derelinquare, derelictum »etwas gänzlich aufgeben«] die, / en, die Besitzaufgabe in der… … Universal-Lexikon
Dereliktion — De|re|lik|ti|on 〈f.; Gen.: , Pl.: en; Rechtsw.〉 Besitzaufgabe [Etym.: <De… + lat. relictum, Part. Perf. zu relinquere »zurücklassen«] … Lexikalische Deutsches Wörterbuch
Dereliktion — Eigentumsaufgabe; Aufgabe des ⇡ Besitzes einer ⇡ beweglichen Sache durch den Eigentümer in der Absicht, auf das ⇡ Eigentum zu verzichten. Es entsteht eine ⇡ herrenlose Sache (§ 959 BGB). D. ist (im Gegensatz zur Aneignung) ein ⇡ Rechtsgeschäft.… … Lexikon der Economics
Dereliktion — De|re|lik|ti|on die; , en <aus lat. derelictio »Preisgabe« zu derelinquere, vgl. ↑derelinquieren> Besitzaufgabe (Rechtsw.) … Das große Fremdwörterbuch
Eigentumsaufgabe — ⇡ Dereliktion … Lexikon der Economics
Eigentumsverzicht — ⇡ Dereliktion … Lexikon der Economics
Aufgabe des Eigentums — Dereliktion (lat., Aufgabe des Besitzes) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer. Sie geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen Sachen gem. § 959 BGB durch Besitzaufgabe mit dem Willen … Deutsch Wikipedia
Eigentumsaufgabe — Dereliktion (lat., Aufgabe des Besitzes) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer. Sie geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen Sachen gem. § 959 BGB durch Besitzaufgabe mit dem Willen … Deutsch Wikipedia