Brautkinder

Brautkinder

Brautkinder, die von einer Braut ihrem Bräutigam gebornen Kinder; sie wurden früher hier und da mehr oder weniger ehelichen Kindern gleich oder ähnlich gestellt, stehen aber setzt den unehelichen Kindern (s.d.) rechtlich völlig gleich. B. werden bei nachfolgender Heirat der Eltern durch Legitimation (s.d.) zu ehelichen. Falls partikularrechtlich Brautkindern die Stellung von ehelichen eingeräumt war, bleiben diese Vorschriften nach Art. 208 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die vor dem 1. Jan. 1900 gebornen B. anwendbar.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Legitimation — (neulat.) bedeutet den Nachweis und insbes. das urkundliche Beweismittel dafür, daß jemand Träger des von ihm geführten Namens sei, Inhaber der von ihm ausgeübten Befugnis (z. B. zu jagen, fischen, hausieren), Vertreter dessen, für den er… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Uneheliche Kinder — Uneheliche Kinder, außer der Ehe erzeugte Kinder, können durch spätere Heirat der Eltern zu ehelichen werden (Mantelkinder). Von rechtmäßig Verlobten erzeugte Kinder (Brautkinder) stehen nach kanonischem und gemeinem Recht den ehelichen gleich.… …   Kleines Konversations-Lexikon

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