- Waffenstillstand
Waffenstillstand (Armisticium, franz. Armistice, Trève), Vertrag zwischen kriegführenden Teilen wegen Unterbrechung der gesamten Kriegstätigkeit auf bestimmte Zeit oder bis zu erfolgender Aufkündigung. Die von beiden Teilen während des Waffenstillstandes oder einer teilweisen kurzen Waffenruhe (Unterbrechung der Feindseligkeiten, Cessation, Suspension d'hostilités) einzunehmenden Stellungen werden gewöhnlich durch eine Demarkationslinie getrennt. Das Recht des Waffenstillstandes hat in der Haager Kriegsrechtskonvention von 1899 eine Kodifikation erfahren. Der W. hat gegenseitigen Vertrag der Kriegführenden zur Voraussetzung; er suspendiert die Kriegsoperationen, muß jedoch amtlich in ausreichender Zeit den zuständigen Behörden und den Truppen mitgeteilt werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach Mitteilung, bez. an dem bestimmten Termin einzustellen. Im Vertrag kann auch der Verkehr geregelt werden, der auf dem Kriegsschauplatz mit den Bevölkerungen und zwischen diesen stattfinden darf. Der W. ist entweder ein allgemeiner für den ganzen Kriegsschauplatz, oder ein lokaler, nur für bestimmte Armeeteile oder nur innerhalb eines bestimmten Rayons gültiger. Ist über die Dauer nichts vereinbart, so können die Feindseligkeiten jederzeit wieder aufgenommen werden. Nur muß der Feind hiervon in ausreichend er Zeit gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes benachrichtigt werden. Schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine Partei gibt der andern das Recht der Kündigung, dringendenfalls sogar die Befugnis unmittelbarer Aufnahme der Feindseligkeiten. Verletzen Private aus eignem Antrieb Vorschriften des Waffenstillstandes, so kann nur Bestrafung derselben, geeignetenfalls auch Entschädigung für erlittenen Schaden verlangt werden. Ein allgemeiner W. ist gewöhnlich Vorläufer des Friedens. Früher sind Waffenstillstände selbst auf eine Reihe von Jahren geschlossen worden; so schlossen die Türken aus religiösen Gründen mit den Christen nur Waffenstillstände auf 20–30 Jahre, aber keinen Frieden.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.