- Verschollenheitsfrist
Verschollenheitsfrist, Zeitraum, nach dem ein Schiff, von dem Nachrichten fehlen, als verschollen erklärt wird: für europäische Fahrten bei Dampfern 4 Monate, bei Seglern 6; für außereuropäische Fahrten 6–12 Monate. Vgl. Handelsgesetzbuch, § 862.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.