- Subsidĭāranklage
Subsidĭāranklage, s. Privatbeteiligter.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Subsidĭāranklage, s. Privatbeteiligter.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Subsidiaranklage — Subsidiar|anklage, in Österreich die unter den Voraussetzungen des § 48 StPO mögliche öffentliche Erhebung und Durchführung der Anklage durch einen Privatbeteiligten anstelle des Staatsanwalts. Dies gilt, wenn der Staatsanwalt die Vorerhebungen … Universal-Lexikon
Anklageprozeß — Anklageprozeß, diejenige Art des Strafverfahrens, wobei eine besondere, vom Gericht getrennte Person, ein öffentlicher oder Privatankläger, fortwährend teilnimmt, indem er den Antrag auf öffentliche Bestrafung des Verbrechers stellt, die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Privatbeteiligter — Privatbeteiligter, nach dem österreichischen Strafprozeß der durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte, der sich (was bis zum Beginn des Hauptverfahrens möglich ist) wegen seiner… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Privatklage — (Privatanklage), im Strafprozeß die auf Bestrafung gerichtete Klage, die von dem durch ein Vergehen Verletzten gegen den Schuldigen bei Gericht gestellt wird. Der Regel nach liegt die Verfolgung einer jeden strafbaren Handlung mittels… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Diversion (Österreich) — Unter Diversion versteht man allgemein alternative Beendigungsmöglichkeiten bei Strafverfahren im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität, d.h die Staatsanwaltschaft tritt vom Verfahren gegen Erfüllung bestimmter Leistungen des… … Deutsch Wikipedia
Privatklage — Pri|vat|kla|ge 〈[ va:t ] f. 19〉 Verfolgung einer Straftat durch Klageerhebung des Betroffenen ohne eine Anrufung der Staatsanwaltschaft * * * Pri|vat|kla|ge, die (Rechtsspr.): von einer Privatperson ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts erhobene… … Universal-Lexikon
Privatbeteiligter — Privatbeteiligter, österreichisches Recht: durch eine Straftat Geschädigter, der sich dem Strafverfahren zur Durchführung seiner privatrechtlichen Ansprüche gegen den Täter anschließt (§§ 47 ff., 365 ff. StPO, ähnlich § 57… … Universal-Lexikon