Sachverständigenkammern

Sachverständigenkammern

Sachverständigenkammern, s. Sachverständige.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Sachverständige — (Experten), Personen, die auf einem bestimmten Gebiete der Wissenschaft oder Kunst etc. besonders bewandert und darum zur Beantwortung von dieses Gebiet betreffenden Fragen befähigt sind. Soweit derartige Fragen für die Entscheidung einer… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urheberrecht — Das Gesetz trat am 1. Januar 1902 in Kraft und bezieht sich im einzelnen a) auf Schriftwerke und solche Vorträge oder Reden, die dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, b) auf Werke der Tonkunst, c) auf Abbildungen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sachverständige — Sachverständige, Experten, durch ihren Beruf zur Begutachtung und Beantwortung bestimmter Fragen geeignete und bewanderte Personen, bes. im gerichtlichen Verfahren von Bedeutung (Deutsche Zivilprozeßordn. §§ 402 fg., Strafprozeßordn. §§ 72 fg.).… …   Kleines Konversations-Lexikon

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