Pflugrecht — 1) die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Entwendung der Ackergeräthschaften vom Felde härter bestraft wird, als ein anderer Diebstahl von gleichem Betrag; 2) die Eintheilung in drei Arten, auch der Zeitraum von drei Jahren, während dem… … Pierer's Universal-Lexikon
Pflugrecht, das — Das Pflugrêcht, des es, plur. die e. 1) Das Recht, welches die Gesetzgeber dem Pfluge ertheilet haben, da z.B. dessen Entwendung von dem Felde schärfer bestraft wird, als ein anderer Diebstahl. 2) In einigen Gegenden wird auch die Eintheilung des … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Art [2] — Art (Landw.), 1) das Pflügen; 2) der bestellte Acker, bes. in sofern er nach dem Pflugrecht in 3 Arten: 1. A. Winterfeld, 2. A. Sommerfeld, 3. A. Brachfeld, od. in mehrere eingetheilt ist … Pierer's Universal-Lexikon
Anwenderecht — (Umwende , Kehr , Pflugrecht), das altdeutsche Notrecht, beim Beackern des eignen Grundstücks auf dem angrenzenden fremden Acker wenden zu können. Ist es dabei gestattet, auch das Zugvieh auf den fremden Boden übertreten zu lassen, so wird das… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ārt (1), die — 1. Die Ārt, plur. die en, von dem Verbo ären, pflügen. 1) Das Pflügen. Die erste Art, die zweyte Art thun, zum ersten, zum zweyten Mahle pflügen. Jeder Anspänner muß vier Arten verrichten, vier Mahl zur Frohne pflügen. In dieser Bedeutung ist das … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart