Nachverfahren

Nachverfahren

Nachverfahren, s. Hauptverfahren.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Nachverfahren — Nachverfahren,   Recht: 1) im Zivilprozess das (im selben Rechtszug) an ein Vorbehaltsurteil anschließende weitere Verfahren, z. B. im Urkunden , Wechsel und Scheckprozess (§§ 302, 600 ZPO). Das Vorbehaltsurteil kann im Nachverfahren bestätigt… …   Universal-Lexikon

  • Nachverfahren — Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachverfahren — nach der Zivilprozessordnung ein Verfahren zur endgültigen Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem ein ⇡ Vorbehaltsurteil ergangen ist. Das N. setzt das Vorverfahren vor dem gleichen Gericht zwischen denselben Parteien fort. Es endet damit, dass …   Lexikon der Economics

  • Urkundenklage — Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenprozess — Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Vorbehaltsurteil — ⇡ Urteil, das vorbehaltlich der Aufhebung im Nachverfahren ergeht. 1. V. ist möglich: a) Wenn der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit einer Gegenforderung aufrechnet (§ 302 ZPO; ⇡ Aufrechnung), und zwar, wenn die Gegenforderung mit dem… …   Lexikon der Economics

  • Urkundenprozess — Urkundenprozess,   beschleunigte (summarische) Form des Zivilprozesses zur Verfolgung von Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere (§§ 592 600 ZPO).… …   Universal-Lexikon

  • summarisches Verfahren — Zivilprozessverfahren, das schnell zum Urteil führen muss und deshalb nur eine beschränkte, summarische Prüfung des Prozessstoffes gestattet. Demgemäß sind nicht alle ⇡ Beweismittel zugelassen (meist nur Urkunden, u.U. auch Antrag auf… …   Lexikon der Economics

  • Urkundenmahnbescheid — Mahnbescheid; bei dem der Widerspruch des Schuldners das ⇡ Mahnverfahren nicht in das ordentliche Verfahren, sondern in den ⇡ Urkundenprozess überleitet (§ 703a ZPO). Der Gläubiger muss den Mahnbescheid als U. bezeichnen und soll dem Gesuch um… …   Lexikon der Economics

  • Urkundenprozess — besonderes Zivilprozessverfahren, das einer Partei, die ihre Rechte durch ⇡ Urkunden (⇡ Beweismittel) nachweisen kann, nach beschränkter Sachprüfung einen vorläufigen gerichtlichen Schutz gibt, während die endgültige Klärung einem ⇡… …   Lexikon der Economics

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