Messerparagraph

Messerparagraph

Messerparagraph nennt man den § 223 a des Reichsstrafgesetzbuches, nach dem mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft wird, wer eine Körperverletzung mittels eines Messers begeht. Eine derartige gefährliche Körperverletzung ist von Amts wegen, also auch ohne Strafantrag, zu verfolgen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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