Marine-Ersatzwesen

Marine-Ersatzwesen

Marine-Ersatzwesen. Die Aushebung und Einberufung der Marinemannschaften geschieht durch die Ersatzkommissionen u. Bezirkskommandos der Armee. Die Einstellung der Rekruten erfolgt in der Regel Anfang Januar und die Entlassung nach 2 1/2jähriger Dienstzeit im September. Die Dienstzeit umfaßt 1) die Dienstpflicht in der Flotte (aktiv und Reserve), 2) die Seewehrpflicht und 3) die Marineersatzreservepflicht. Die aktive Dienstzeit dauert bis zu 3 Jahren, die Reservezeit 4 Jahren. Die Seewehr ist in zwei Aufgebote geteilt, das erste Aufgebot dauert 5 Jahre, das zweite bis zum vollendeten 39. Lebensjahre. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom 20. Lebensjahr ab gerechnet. Außerdem können im Kriegsfall alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17.–45. Lebensjahre, die weder dem Heer noch der Marine angehören, zum Landsturm eingezogen werden. Zur Marine werden genommen: a) die seemännische Bevölkerung, wie Seeleute von Beruf, See-, Küsten- und Haffischer, Schiffszimmerleute, Segelmacher, Schiffsköche, Schiffskellner, Maschinisten und Heizer von Flußdampfern, b) die halbseemännische Bevölkerung, wie Seeleute, die nur kurze Zeit zur See gefahren sind, See-, Küsten- und Hafffischer, die weniger als ein Jahr die Fischerei betrieben, c) geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung, die auf Inseln und an den Küsten der Ost- und Nordsee sowie an großen Flüssen leben; ferner Fluß- und Kanalschiffer, Fähr- und Bootsleute, Flößer und Floßbinder; demnächst auch solche, die anstrengende Arbeit im Freien gewohnt sind; als Heizer werden auch Feuerarbeiter, Maschinen- und Metallarbeiter eingestellt. Außerdem die erforderlichen Handwerker: Büchsenmacher, Maler, Böttcher, Bäcker, Schuhmacher, Schneider, als Ökonomiehandwerker (s. d.), auch Sattler, Mützenmacher, Schuhfabrikarbeiter und Maschinenschlosser. Außer diesen rekrutiert sich die Marine aus Ein-, Drei- und Vierjährig-Freiwilligen und aus den Schiffsjungen. Die Einjährig-Freiwilligen der Landbevölkerung treten in die Matrosenartillerieabteilungen und die Marineinfanterie, Maschinentechniker in die Werftdivisionen ein; sie haben sich selbst zu beköstigen und zu bekleiden. Die Seeleute von Beruf, im Besitz des Berechtigungsscheines, oder die, welche das Steuermannsexamen abgelegt haben, werden als Einjährig-Freiwillige in die Matrosen- und Torpedoabteilungen eingestellt und sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Alle geeigneten Einjährig-Freiwilligen werden zu Unteroffizieren, Deckoffizieren und Offizieren ausgebildet. Als Drei-, Vier-, Fünf- und Sechsjährig-Freiwillige können sich vom 17. Lebensjahr ab dazu befähigte Leute zum Flottendienst melden. Hierbei gilt, daß seemännische Vorbildung zum dreijährigen Dienst in den Matrosendivisionen und Torpedoabteilungen berechtigt, die Leute der halbseemännischen oder der Landbevölkerung aber als Vier-, Fünf- und Sechsjährig-Freiwillige einzustellen sind. Die Dreijährig-Freiwilligen können jederzeit, die Vier-, Fünf- und Sechsjährig-Freiwilligen nur zur Zeit der Rekruteneinziehung zur Einstellung kommen. Für die Dreijährig-Freiwilligen der Werftdivisionen sind Befähigungsnachweise einzubringen. Die Kommandanten der Kriegsschiffe sind befugt, Mannschaften auch im Auslande zum Dienst zuzulassen. Vgl. die deutsche Marineordnung (Berl. 1894); »Marine-Taschenbuch« (3. Jahrg., das. 1905); Ferber, Organisation und Dienstbetrieb der Kaiserlich Deutschen Marine (5. Aufl., das. 1905).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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