Krugverlag

Krugverlag

Krugverlag, das Zwangs- und Bannrecht, vermöge dessen der Inhaber einer Fabrikationsstätte geistiger Getränke von den Inhabern gewisser Schenkstätten verlangen konnte, daß sie ihren Bedarf ausschließlich aus der erstern entnahmen. Der K. wurde, wo er noch nicht durch die Landesgesetzgebung beseitigt war, in der deutschen Gewerbeordnung (§ 8) für ablösbar erklärt. Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt den K. nicht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Krug [2] — Krug (altniederländ. kroeg), Dorfschenke, auch in Zusammensetzungen, wie Nobiskrug (s. d.); daher Krüger soviel wie Schenkwirt. Vgl. Kruggerechtigkeit und Krugverlag …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verlag — Verlag, ältere Bezeichnung für Kapital; im Bergrecht die zum Betrieb eines Bergwerks zu gebende und noch nicht wiedererstattete Zubuße. Verlagserstattung, die Zurückbezahlung des Verlags. Verlagszeche nennt man eine Zeche, die den erforderlich… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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