Kontingentsherr

Kontingentsherr

Kontingentsherr nennt man den Landesherrn mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als oberster Kriegsherr. Nach der Militärstrafgerichtsordnung sind in Deutschland nur die Könige von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg Kontingentsherren, da alle übrigen Landesfürsten ihre militärischen Justizhoheitsrechte auf Preußen übertragen haben.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bestätigung — Im Militärstrafverfahren bedürfen die Urteile der erkennenden Gerichte, nicht aber die Strafverfügung (s. d.), der B. durch die Kommandogewalt, vor allem durch den obersten Kriegs, bez. Kontingentshern selbst. Sie bedeutet bei den im ordentlichen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kokarde — (franz. cocarde), zuerst in Frankreich rosettenartige Bandschleife an der Kopfbedeckung als politisches, dann als Nationalabzeichen, als letzteres später über Europa hinaus, seit 1813 auch in Deutschland verbreitet. Jetzt von Metall gefertigt,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechtskraft — (lat. Res judicata, franz. Chose jugée), die Unanfechtbarkeit eines gerichtlichen Urteils durch ein ordentliches Rechtsmittel (formelle R.) und infolge davon die Unabänderlichkeit dieses Urteils und des dadurch geschaffenen Rechtszustandes… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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