- Übervorteilung Minderjähriger
Übervorteilung Minderjähriger im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (§ 301, 302), das sich an ein preußisches Gesetz von 1857 anschließt. ist die Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen in gewinnsüchtiger Absicht. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle. 1) Wer sich unter den erwähnten Voraussetzungen ein mündliches oder schriftliches Zahlungsversprechen ausstellen läßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft. 2) Strengere Strafe (Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 3000 Mk., event. Ehrverlust) trifft denjenigen, der sich das ehrenwörtliche Versprechen oder ähnliche Versicherungen geben läßt, oder eine so verstärkte Forderung wissentlich erwirbt. An diese Bestimmungen knüpfen die Strafdrohungen gegen den Wucher an.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.