- Kommūnmauer
Kommūnmauer, eine auf der Grenze zweier Grundstücke liegende Mauer, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind. Die Ausführungsgesetze der meisten Bundesstaaten zum Bürgerlichen Gesetzbuch haben das Recht der K. (gemeinschaftlichen Mauer, Scheidungsmauer) dahin geregelt, daß für am 1. Jan. 1900 bereits bestehende Kommunmauern das bis dahin geltende Recht auch in Zukunft in Kraft bleiben soll, gleichzeitig haben sie aber bezüglich der Erhöhung und Verstärkung derselben eingehende Vorschriften erlassen, die zum Teil auch auf vor 1900 errichtete Kommunmauern Anwendung zu finden haben. Die Unterhaltungskosten haben die beiden Nachbarn gemeinschaftlich zu tragen. Vgl. Pfirstinger, Die K. (Münch. 1905); s. auch Eigentum, S. 443.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.