Überliegezeit

Überliegezeit

Überliegezeit (Überliegetage), die zwischen Verfrachter und Befrachter (s. Befrachtungsvertrag) vereinbarte Frist, während deren jener über die gesetzliche Ladezeit oder Löschzeit (s. d.) hinaus auf die Abladung oder Abnahme der Ladung zu warten hat. Dem Verfrachter ist für die Überliegezeit eine Vergütung zu gewähren (Liegegeld). S. Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.; Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, § 33 f., 48 f.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Überliegezeit — Über|lie|ge|zeit 〈f. 20〉 Zeit, die ein Schiff über die für Laden u. Löschen festgesetzte Zeit hinaus im Hafen liegt * * * Über|lie|ge|zeit, die (Seemannsspr.): Zeit, die ein Schiff überliegt …   Universal-Lexikon

  • Uberliegezeit — die Zeit, die uber die vorgesehene Liegezeit hinausgeht und fur die ein Boot wahrend des Uberliegens einen Liegeplatz benotigt …   Maritimes Wörterbuch

  • Überliegezeit — Über|lie|ge|zeit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Bareboat-Charter — Die Charter (engl.) bezeichnet die zeitweilige Überlassung eines Gegenstandes gegen die Entrichtung einer Nutzungsgebühr. Die Bedingungen der Überlassung werden in einem Chartervertrag geregelt. Insbesondere in der Schifffahrt und in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Charter — Die Charter (engl.) bezeichnet die zeitweilige Überlassung eines Gegenstandes gegen die Entrichtung einer Nutzungsgebühr. Die Bedingungen der Überlassung werden in einem Chartervertrag geregelt. Insbesondere in der Schifffahrt und in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Löschzeit — Löschzeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Empfänger zur Ausladung (Löschung) zu gewährende Frist. Bezüglich ihres Beginns und ihrer Dauer gelten ähnliche Bestimmungen wie bezüglich der Ladezeit (s. Frachtgeschäft II) Ohne… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Liegetage — (Liegezeit), die zum Laden und Loschen der Schiffe in der Chartepartie (s. d.) festgesetzte Zeit (Ladezeit, Löschzeit; Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.). Wird diese nicht eingehalten, so muß für die Überliegetage ein Liegegeld bezahlt werden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Überliegegeld — Überliegegeld, Überliegezeit, s. Ladezeit …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Ladezeit — Ladezeit, die gesetzliche Frist, innerhalb welcher der Befrachter die Waren zur Verladung ans Schiff zu liefern hat (Handelsgesetzb. §§ 567 578). Die vertragsmäßige Verlängerung der L. heißt Überliegezeit, die dafür zu gewährende Vergütung… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Liegegeld — Lie|ge|geld 〈n. 12〉 Entschädigung, die dem Schiffer zu zahlen ist, falls er über die Ladezeit hinaus auf Ladung warten muss * * * Liegegeld,   Schiffsfrachtrecht: vom Absender dem Verfrachter (Frachtführer) zu zahlende Vergütung, wenn Letzterer… …   Universal-Lexikon

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