Jus ëundi in partes

Jus ëundi in partes

Jus ëundi in partes (lat., Itionsrecht), im frühern deutschen Reichsrecht die Befugnis der Reichsstände katholischer und evangelischer Konfession, in Religionsangelegenheiten und in allen Sachen, »sie treffen an, was sie immer wollen, darin die Katholischen eine, die Evangelischen die andre Partei konstituieren«, die Entscheidung durch Stimmenmehrheit im Reichstag abzulehnen; eingeführt durch den Westfälischen Frieden (Art. 5, § 9). Hiernach konnte in solchen Angelegenheiten eine Trennung (itio in partes) der Reichsstände in zwei konfessionelle Körperschaften (Corpus catholicorum und Corpus evangelicorum, s. d.) statt finden, deren jede getrennt abstimmte. Nur durch Vereinigung in den beiderseitigen Entschließungen konnte in solchen Sachen überhaupt ein Reichstagsbeschluß zustande kommen. Der Ausdruck itio in partes wird zuweilen auch auf die Bestimmung in Art. 7 der jetzigen deutschen Reichsverfassung angewendet, wonach bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, die nach den Bestimmungen der Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten (im Bundesrat) gezählt werden, denen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Itio in partes — см. Jus eundi in partes …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

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