- Ingerénz
Ingerénz (lat.), Einmischung.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Ingerénz (lat.), Einmischung.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.
Ingerenz — (lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen) ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet. Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das… … Deutsch Wikipedia
Ingerénz — (lat.), Einmischung, Einwirkung … Kleines Konversations-Lexikon
Ingerenz — Ingerẹnz [lateinisch] die, , das vorausgehende, gefahrbegründende Verhalten, welches im Strafrecht Anknüpfungspunkt für die deliktische Haftung sein kann (Garantenstellung, Unterlassungsdelikt). * * * In|ge|rẹnz, die; , en [zu lat. ingerere … Universal-Lexikon
Ingerenz — In|ge|renz die; , en <zu ↑ingerieren u. ↑...enz>: 1. (veraltet) Einmischung; Einflussbereich, Wirkungskreis. 2. strafbares Herbeiführen einer Gefahrenlage durch den Täter, der es dann unterlässt, die Schädigung abzuwenden (z. B.… … Das große Fremdwörterbuch
Garantenstellung — Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine… … Deutsch Wikipedia
Obhutsgarant — Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine… … Deutsch Wikipedia
Erste-Hilfe-Recht — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Gerät ein Mensch in eine Notlage, herrscht bei Ersthelfern oft… … Deutsch Wikipedia
Garantenpflicht — bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen … Deutsch Wikipedia
Omissivdelikt — Das Unterlassen ist in der Rechtswissenschaft eine Handlungsalternative zum positiven Tun (tautologisch oft als aktives Tun bezeichnet) und zum sog. Dulden . Die Abgrenzung vom Dulden zum Unterlassen ist fließend: Das Dulden stellt eine gewollte… … Deutsch Wikipedia
Pflicht zur Hilfeleistung — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Gerät ein Mensch in eine Notlage, herrscht bei Ersthelfern oft… … Deutsch Wikipedia