- Inädifikation
Inädifikation (lat., »das Hineinbauen«), im juristischen Sinn Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück durch Einbauen. Nach § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehen bewegliche Sachen, also z. B. Baumaterialien, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (sogen. wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind), in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über. Baut also A auf dem Grunde des B ein Haus, so wird B Eigentümer dieses Hauses und A kann nach § 951 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur so weit Vergütung von B verlangen, als dieser durch die I. bereichert wurde.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.