Immobilĭarklausel

Immobilĭarklausel

Immobilĭarklausel nennt man die Bestimmung des Handelsgesetzbuches (§ 49, Abs. 2), daß ein Prokurist ohne besondere Erlaubnis nicht berechtigt ist, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Immobiliarklausel — Grundstücksklausel; erweitert, der ⇡ Prokura bes. beigefügt, die Vertretungsmacht des Prokuristen auch auf Verkauf, Übereignung und Belastung von Grundstücken (§ 49 II HGB) …   Lexikon der Economics

  • Grundstücksklausel — ⇡ Immobiliarklausel …   Lexikon der Economics

  • Prokūra — (ital. und neulat. procura, zusammengezogen aus lat. pro cura, »[Gebühr] für Besorgung«, oder Verkürzung von Prokuration, »Stellvertretung, Verwaltung«), die Vollmacht, die ein Kaufmann einem Dritten, dem Prokuraträger oder Prokuristen, zur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prokura — (italienisch procura, Vollmacht, von lateinisch procurare, für etwas Sorge tragen, zu lateinisch pro, für, und lateinisch cura, Sorge) ist in Deutschland, Österreich und in der Schweiz bei Unternehmen eine durch einen Kaufmann …   Deutsch Wikipedia

  • Gesamtprokura — zulässige Beschränkung der ⇡ Prokura in der Weise, dass mehrere Prokuristen nur gemeinschaftlich zu handeln befugt sind (§ 48 II HGB). Anmeldung zum ⇡ Handelsregister erforderlich. Eine G. derart, dass der Prokurist an die Zustimmung eines ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Grundstücksvollmacht — eine zur Verfügung über ⇡ Grundstücke ermächtigende ⇡ Vollmacht, im Gegensatz zur gewöhnlichen Vollmacht i.d.R. formbedürftig. Bei Erklärungen gegenüber dem ⇡ Grundbuchamt, ist ⇡ öffentliche Beglaubigung der G. erforderlich (§ 29 GBO). Eine… …   Lexikon der Economics

  • Prokura — I. Begriff/Formen:Die in das ⇡ Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB). Formen: ⇡ Einzelprokura; Beschränkungen bei der Form der ⇡… …   Lexikon der Economics

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