Überbaurecht

Überbaurecht

Überbaurecht nennt man die Grunddienstbarkeit (s. d.), kraft der Teile eines Gebäudes, ein Balkon, eine Galerie, ein Wetterdach od. dgl., über des Nachbars Grundstück ohne Ausruhen auf diesem hinüberragen dürfen. Vgl. Eigentum, S. 443.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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