- Anstifter
Anstifter, im Strafrecht, wer einen andern zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt hat, sei es durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel. Anstiftung, die Verleitung zu einer strafbaren Handlung; Mitanstiftung, die gemeinschaftliche Anstiftung durch bewußtes Zusammenwirken mehrerer; mittelbare Anstiftung, die Anstiftung zur Anstiftung. Nach der heute herrschenden, allerdings nicht einwandfreien Ansicht ist der A. nicht intellektueller Urheber, der für den mittelbar von ihm herbeigeführten Erfolg verantwortlich gemacht wird, sondern Teilnehmer an der freien Tat des von ihm bestimmten Täters (s. Teilnahme). Der A. wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 48) und dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 5) nach dem gleichen Gesetz wie der Täter bestraft. Die erfolglose Anstiftung ist an sich nicht strafbar. Doch bedroht, abgesehen von einigen besondern Fällen, das Strafgesetzbuch § 49 a (Duchesne-Paragraph; so genannt noch einem Belgier, der sich dem Erzbischof von Paris zur Ermordung des Fürsten Bismarck angeboten hatte) die Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen sowie die Annahme einer solchen Aufforderung mit Gefängnisstrafe, bez. Festungshaft. Ebenso wird bestraft, wer sich zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen erbietet und wer ein solches Erbieten annimmt. Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern oder Erbieten sowie die Annahme eines solchen nur dann gestraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft worden ist. Die Strafe ist abgestuft nach der Schwere des in Aussicht genommenen Verbrechens; die Handlung bleibt straflos, wenn das geplante Delikt lediglich Vergehen oder Übertretung gewesen ist (s. Verbrechen). Die öffentliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen ist allgemein in § 110 des Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt. – Auch nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 9) ist die versuchte Verleitung zum Verbrechen wie der Versuch des Verbrechens zu bestrafen.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.