Amtsüberschreitung

Amtsüberschreitung

Amtsüberschreitung, d.h. Überschreitung der durch das Amt gegebenen Befugnisse, macht den Beamten disziplinarisch oder strafrechtlich haftbar (s. Amtsverbrechen) und berechtigt den Bedrückten zu gewaltsamem Widerstand (s. Widersetzlichkeit). Die Formen der A. sind ebenso zahlreich und verschieden wie die des Amtsdeliktes überhaupt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Amtsgewalt — Amtsgewalt, Inbegriff derjenigen Befugnisse eines Beamten, die ihn berechtigen, unter gewissen Voraussetzungen zu Zwangsmaßregeln überzugehen. Das Reichsgericht bezieht den § 339 des Reichsstrafgesetzbuchs, wonach ein Beamter, der durch Mißbrauch …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Widersetzlichkeit — (Widersetzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unbotmäßigkeit), derjenige Widerstand, welcher der Obrigkeit bei einer Amtshandlung durch Gewalt oder Bedrohung mit solcher geleistet wird. Das deutsche Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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