Gemeine Lasten

Gemeine Lasten

Gemeine Lasten sind in Preußen die auf allen zu derselben Kategorie gehörigen Grundstücken eines Bezirks haftenden Lasten für Staat, Gemeinde, höhere Kommunalverbände, Schulverbände, Kirche, Geistlichkeit oder Gutsherrschaft; sie bedürfen nicht der Eintragung ins Grundbuch. Der Verkäufer eines Grundstücks hat für dieselben nur dann Vertretung zu leisten, wenn er sie in Abrede gestellt oder die Vertretung ausdrücklich übernommen hat (Preußisches allgemeines Landrecht, Teil I, Titel II, § 175ff.; Bürgerliches Gesetzbuch, § 436).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Gemeine Lasten — Gemeine Lasten, in Preußen die Lasten, welche zugunsten des Staates, der Gemeinde, kommunaler und Schulverbände, der Kirche, Geistlichkeit oder Gutsherrschaft auf den Grundstücken eines Bezirks etc. beruhen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Bürde — 1. An gleicher Bürde trägt sich niemand müde. – Lehmann, II, 28, 49; Henisch, 560; Körte, 780. 2. Auch kleine Bürde drückt auf die Länge. 3. Auf die Bürde folgt die Würde. Lat.: Fructus honos oneris, fructus honoris onus. (Binder I, 598; II,… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Bürgerschaft — Die Bürgerschaft muss stets gemeine Lasten tragen, sagte der Polizeier, und die Bürger wollten den gestorbenen Bürgermeister nicht zu Grabe tragen. 2. Der Bürgerschafft gute Hausshaltung ist einer Statt gemeiner Schatz. – Lehmann, 67, 43 …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Preußen [1] — Preußen, 1) ursprünglich seit 1283 Staat des Deutschen Ordens, die Gegenden am südlichen Theil der Ostsee begreifend; wurde in dem Thorner Frieden 1466 in seiner größern westlichen Hälfte (West P.) an das Königreich Polen abgetreten, während die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rabensteiner Wald — Der Rabensteiner Wald in Chemnitz (grün) Basisdaten Fläche: 899 ha (1. Jan. 2004) Höchste Erhebung …   Deutsch Wikipedia

  • Wage [1] — Wage, 1) ein Instrument, womit man vorzugsweise das Gewicht eines Gegenstandes, d.h. die Größe der Wirkung der Schwerkraft bestimmt; wenn man die W. braucht, um die Größe anderer Kräfte zu messen, so nennt man sie dann gewöhnlich Kraftmesser od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Deutschland — (Deutsches Reich, franz. Allemagne, engl. Germany), das im Herzen Europas, zwischen den vorherrschend slawischen Ländern des Ostens und den romanischen des Westens und Südens liegende, im SO. an Deutsch Österreich und im N. an das stammverwandte… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Agrargemeinschaft — Dieser Artikel wurde auf den Seiten der Qualitätssicherung eingetragen. Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und beteilige dich bitte an der Diskussion! Folgendes muss noch verbessert werden: Artikel weist formale Probleme auf (kaum… …   Deutsch Wikipedia

  • Gemeinde — Gemeinde. I. Die politische G. im Staate ist die genossenschaftliche Verbindung der auf einem bestimmten Bezirke des Staatsgebietes (Gemeindebezirk, Gemeindemarkung, Gemeindeflur) wohnenden Individuen unter einem bestimmten Gemeindenamen u. mit… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lehn [2] — Lehn (lat. Feudum, Beneficium), 1) (Leihe), im weitern Sinne ein Gut, an welchem der Besitzer kein eigentliches od. volles Eigenthum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches… …   Pierer's Universal-Lexikon

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