Ergänzungsgeschworne

Ergänzungsgeschworne

Ergänzungsgeschworne, s. Ergänzungsrichter.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Ergänzungsrichter — Ergänzungsrichter, Richterpersonen, die bei Verhandlungen von längerer Dauer zugezogen werden, um für den Fall der Verhinderung eines Richters für diesen einzutreten. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 194) dürfen an einer… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Hilfsgeschworne — (in Österreich Ergänzungsgeschworne genannt, was nach deutschem Recht eine ganz andre Bedeutung hat, s. Ergänzungsrichter) sind im Gegensatz zu den Hauptgeschwornen die nur aushilfsweise in Funktion tretenden Geschwornen. Nach dem deutschen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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