- Durchsuchung
Durchsuchung einer Person und der ihr zugehörigen Sachen, der Wohnung (Haussuchung) und andrer Räume ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und mit Ausnahme des Durchsuchungsrechts des Kapitäns gegenüber seinen Schiffsleuten (§ 127 der Seemannsordnung) regelmäßig nur obrigkeitlichen Personen gestattet, wie Richter- und Polizeibeamten nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften, Zoll- und Steuerbeamten innerhalb ihrer Berufssphäre mit Rücksicht auf zoll- und steuerpflichtige Gegenstände, und Forstbeamten in den durch die Forstordnung und die Forststrafgesetze des nähern bezeichneten Fällen. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 758) ermächtigt den Gerichtsvollzieher, behufs einer Zwangsvollstreckung die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen. Er ist befugt, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen, nötigenfalls unter Anwendung von Gewaltmaßregeln. Im Strafverfahren ist der moderne Rechtsgrundsatz anerkannt, daß der Regel nach nur der Richter eine D. anordnen und vornehmen darf. Nur ausnahmsweise, wenn Gefahr im Verzug, gestattet die deutsche Strafprozeßordnung auch der Staatsanwaltschaft und den Sicherheits- und Polizeibeamten die D. Zur Nachtzeit darf eine Haussuchung nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder behufs Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen stattfinden, ausgenommen davon sind die Wohnungen der unter Polizeiaufsicht Stehenden, die zur Nachtzeit jedermann zugänglichen Räume, die notorischen Herbergen und Versammlungsorte bestrafter Personen, die Niederlagen von Sachen, welche mittels strafbarer Handlungen erlangt sind, und die bekannten Schlupfwinkel des Glücksspiels oder der gewerbsmäßigen Unzucht. Die Durchsicht der Papiere des von der D. Betroffenen darf ohne Zustimmung desselben nur der Richter vornehmen. Im übrigen vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 102–108; Militärstrafgerichtsordnung, § 235 mit 242; Österreichische Strafprozeßordnung, § 139–142.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.