- Draufgabe
Draufgabe (Arrha, Angeld, Aufgeld, Draufgeld, Handgeld) ist ein mit Rücksicht auf einen erst abzuschließenden oder als Zeichen eines bereits abgeschlossenen Vertrags gegebener Vermögenswert, der fast ausschließlich in Geld zu bestehen pflegt. Die erstere Art der D. erwähnt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, es können also die Vertragschließenden eine solche nach Belieben vereinbaren. Am verbreitetsten ist sie hier als Miettaler, Dinggeld, wonach der Gesindedienstvertrag erst mit Hingabe des Dinggeldes bindend wird. Die zweite Art der D., als Zeichen des Abschlusses des Vertrags, gilt nach § 331 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht als Reugeld, sie ist deshalb auf den Kaufpreis in Anrechnung zu bringen oder bei Aufhebung des Vertrags, falls nichts andres vereinbart, wieder zurückzugeben (§ 337). Wird die Vertragserfüllung dagegen durch Verschulden des Gebers der D. unmöglich, oder verschuldet er die Wiederaufhebung des Vertrags, so verliert er die D. gewissermaßen als Strafe an den andern Vertragsteil (§ 338).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.