Deckungsprinzip

Deckungsprinzip

Deckungsprinzip, der Grundsatz, bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken nur ein solches Gebot zuzulassen, durch das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte (Hypotheken) sowie die Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Das D. hat in das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (§ 44) Aufnahme gefunden. Vgl. Geringstes Gebot.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Deckungsprinzip — Der Begriff Deckungsprinip wird in verschiedenen Bedeutungen gebraucht: Im Zwangsversteigerungsrecht besagt das Deckungsprinzip, dass die vorrangigen Rechte im Zwangsversteigerungstermin gewahrt bleiben müssen, siehe Geringstes Gebot im… …   Deutsch Wikipedia

  • Deckungsprinzip — ⇡ Tragfähigkeitsprinzip …   Lexikon der Economics

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  • Subhastation — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Zwangsversteigerung (Subhastation) ist ein Vollstreckungsverfahren, das im Gesetz über die Zwangsversteigerung und… …   Deutsch Wikipedia

  • Versicherung (kollektiv) — Mit Versicherung wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme (Versicherungsprinzip) bezeichnet: Viele zahlen einen Geldbetrag (= Versicherungsbeitrag) in den Geldtopf Versicherer ein, um beim Eintreten des Versicherungsfalles aus diesem …   Deutsch Wikipedia

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  • Geringstes Gebot — Geringstes Gebot, bei Zwangsversteigerung von Grundstücken dasjenige Gebot, durch das die dem Anspruche des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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