Decendĭum appellationis

Decendĭum appellationis

Decendĭum appellationis (lat.), im frühern Prozeß die Notfrist (s.d.) von zehn Tagen, innerhalb deren die Berufung (Appellation) eingelegt werden mußte. Im neuern Recht ist die Berufungsfrist anders geregelt; sie beträgt nach der Zivilprozeßordnung (§ 516) einen Monat, nach der Strafprozeßordnung (§ 355) eine Woche. (S. Berufung.) D. fatale wurde die früher geltende zehntägige Notfrist genannt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Decendĭum — (lat.), Zeitraum von 10 Tagen, 10tägige Frist, in welcher gegen einen gefällten Rechtsspruch appellirt (D. appellatiōnis) od. protestirt werden muß, wenn die rechtskräftige Vollstreckung desselben verhindert werden soll. Die Frist wird von der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Appellation — (v. lat. Appellatio, Berufung, Provocation), I. ein ordentliches suspensives u. devolutives Rechtsmittel zum Schutze dessen, welcher sich durch eine obrigkeitliche Entschließung (Bescheid, Resolution od. Handlung) in seinen Rechten für verletzt… …   Pierer's Universal-Lexikon

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