Buchzwang

Buchzwang

Buchzwang, die Vorschrift der Reichsgrundbuchordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß jedes Grundstück in dem Grundbuch (s.d.) eingetragen sein muß. Diesem B. unterliegen nach § 90 der Reichsgrundbuchordnung jedoch nicht die Grundstücke des Fiskus, des Landesherrn, einer Anzahl fürstlicher Familien, gewisser juristischer Personen sowie die öffentlichen Wege und Gewässer. Vgl. Buchungsfrei.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Buchungsfrei — heißen die Grundstücke, für die auf Grund des § 90 der deutschen Grundbuchordnung durch landesherrliche Verordnung bestimmt wurde, daß sie nur auf Antrag ein Blatt im Grundbuch erhalten. Es darf dies geschehen für Grundstücke, die einem Staat,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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