- Ad acta
Ad acta (lat.), »zu den Akten«, von einlaufenden Schriftstücken, die einer Behörde zu Maßnahmen keinen Anlaß geben; etwas ad acta legen, etwas für abgetan ansehen, einer Bittschrift etc. keine Folge geben.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.