Variationsrecht

Variationsrecht

Variationsrecht (lat. Ius variandi), das Recht, eine getroffene Wahl zu ändern und eine andre zu treffen. Solches V. hat z. B. der wahlberechtigte Schuldner einer Alternativobligation (s. d.) bis zur Vollstreckung des ihn verurteilenden Urteils. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die einmal erklärte Wahl bindend (§ 263, 264). Im Kirchenrecht versteht man darunter das Recht des Laienpatrons (s. Patron) nach vorgenommener Präsentation, aber innerhalb der Präsentationsfrist und vor der bischöflichen Entscheidung weitere Kandidaten zur Auswahl des Bischofs zu präsentieren.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Variationsrecht — (Jus variandi), das Recht des Patrons statt eines bereits den geistlichen Obern präsentirten Candidaten, innerhalb der gesetzlich zustehenden Präsentationsfrist, einen andern Candidaten zu Präsentiren. Einem geistlichen Patron steht dies Recht… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wahl [1] — Wahl, 1) der Entschluß, vermöge dessen sich ein Einzelner unter mehren ihm offenstehenden Möglichkeiten für eine derselben bestimmt entscheidet. So hat z.B. der Erbe die W., ob er die ihm angetragene Erbschaft antreten od. ausschlagen will. Ob… …   Pierer's Universal-Lexikon

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