Väterliche Gewalt

Väterliche Gewalt

Väterliche Gewalt (Patria potestas), der Inbegriff der Rechte, die dem Vater bezüglich der Person und des Vermögens seiner noch nicht selbständigen Kinder zusteht. Sehr streng und ausgedehnt war die v. G. in Rom in der ältesten Zeit. Der Hausvater (Paterfamilias) hatte eine häusliche Richtergewalt, das Recht über Leben und Tod seines Kindes (jus vitae ac necis), die Macht, dasselbe zu verkaufen, nach Willkür zu verheiraten, wieder zu scheiden, in Adoption zu geben und zu emanzipieren. Das Justinianische und das gemeine deutsche Recht haben diese Befugnisse wesentlich abgeschwächt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1626 ff.) kennt nur eine Elterliche Gewalt (s. d.), die dem Vater und der Mutter zusteht (vgl. auch Kind, S. 4). Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen gemeinschaftlichen Rechten und Pflichten der Eltern und besondern Rechten des Vaters (v. G.); während erstere sich auf Erziehung und Unterhalt der Kinder beziehen (die Kosten trägt in erster Linie der Vater, in subsidio die Mutter, der stets die Pflege obliegt), äußern sich diese in bezug auf Standeswahl und Vermögensverwaltung. Ein Nutznießungsrecht an dem Vermögen der Kinder steht dem Vater nicht zu; aus den Einkünften des Vermögens sind die Erziehungskosten zu bestreiten; ein sich ergebender Überschuß wird Kapitalzuwachs. Die Höhe des Erziehungsbeitrages wird durch das Obervormundschaftsgericht bestimmt, dem auch Rechnung zu legen ist, und das die Verwendung des Überschusses zu genehmigen hat; vgl. § 139–151 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches; § 193 ff. des kaiserlichen Patents vom 9. Aug. 1854.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Väterliche Gewalt — (Patria potestas), der Inbegriff der Rechte, welche einem selbständigen männlichen Ascendenten über seine agnatischen Descendenten u. diejenigen, die denselben vermöge besondern Rechtsgeschäfts gleichgestellt worden sind, zustehen. Die V. G. war… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Väterliche Gewalt — Väterliche Gewalt, lat. patria potestas, beider Eltern, namentlich aber des Vaters über die Kinder, welche den elterlichen Pflichten entsprechend das Recht gibt, während der Minderjährigkeit über alle Verhältnisse des Kindes zu verfügen, als über …   Herders Conversations-Lexikon

  • Väterliche Gewalt — (lat. patrĭa potestas), die mit Pflichten verbundenen Rechte, welche dem Vater gegen die Person und an dem Vermögen der noch nicht selbständigen Kinder zustehen. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennt statt dessen eine Elterliche Gewalt (s.d.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gewalt — Stärke; Herrschaft; Macht; Beherrschung; Heftigkeit; Wucht; Ungestüm; Schmackes (umgangssprachlich); Schwung; Karacho (umgangssprachlic …   Universal-Lexikon

  • Gewalt — (Vis), 1) die in ihrer Überlegenheit sich geltend machende Kraft; 2) die Anstrengung dazu u. die Besiegung gegentretender Hindernisse; 3) das Vermögen einer freien Kraftäußerung in Bezug auf etwas, das derselben überliegt, mit u. ohne Befugniß;… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vater [1] — Vater (Pater), 1) derjenige, welcher ein Kind erzeugt hat, od. von welchem doch die Gesetze annehmen, daß er der Erzeuger eines Kindes sei. Der V. ist entweder ein ehelicher, wenn das von ihm erzeugte Kind in rechtmäßiger Ehe geboren wurde; od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Algernon Sidney — (1622–1683). Portrait von Justus van Egmont, Brüssel 1663 Algernon Sidney (* 14. Januar/15. Januar 1623 in Baynard’s Castle, London; † 7. Dezember 1683 in London) war ein englischer Politiker, ein politischer Philosoph und ein Gegner Karls II.… …   Deutsch Wikipedia

  • Rom [3] — Rom (Antiq.). Die Römer waren ein aus Latinern, Sabinern u. Etruskern gemischtes Volk (Populus roman us Quiritium); den politischen Charakter betreffend, so gab sich in den Latinern die Partei des Fortschritts zu erkennen, während die Sabiner die …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verwandtschaft — Verwandtschaft, 1) (Blutsverwandtschaft, Cognatio, Consanguinitas), das auf der Zeugung u. der dadurch entstandenen Gemeinschaft des Blutes beruhende Verhältniß zwischen mehren Personen. Durch diesen Begriff schon scheidet sich die V. genugsam… …   Pierer's Universal-Lexikon

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