- Unsichere Dienstpflichtige
Unsichere Dienstpflichtige, Militärpflichtige, die sich böswillig oder wiederholt der Gestellung entziehen. Sie können jederzeit zum Dienst eingezogen werden und der in § 19–22 des Reichsmilitärgesetzes aufgezählten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.