Telegraphengesetz

Telegraphengesetz

Telegraphengesetz, mit vollem Titel: Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892. Seit Freigabe des Telegraphen als öffentliches Verkehrsmittel bis zur Gründung des Deutschen Reiches waren in den deutschen Staaten, abgesehen von Sachsen, weder das Telegraphenregal (s. d.) noch die Rechte und Pflichten der Telegraphenverwaltungen gesetzlich festgelegt. Hinsichtlich des Regals bildete der Artikel 48 der Reichsverfassung (s. Postrecht) die einzige Grundlage, die aber den Umfang des Regals nicht festsetzte; auch fehlten Strafbestimmungen über dessen Verletzung. Erst die Ausdehnung der begrifflich als Telegraphenanlagen geltenden Fernsprechanlagen und die zunehmende Bedeutung des Telegrammverkehrs machten den Erlaß eines Telegraphengesetzes dringlich. Nach dem T. steht das Recht, Telegraphenanlagen zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Reiche zu. Die Ausübung dieses Rechts kann für einzelne Strecken etc. an Private und Gemeinden verliehen werden. Ohne Genehmigung können Telegraphenanlagen für den innern Dienst der Behörden, den Betrieb von Transportanstalten sowie auf Privatgrundstücken und zwischen mehreren, nicht über 25 km voneinander entfernten Grundstücken eines Besitzers oder eines Betriebs errichtet und benutzt werden. Die Verletzung dieser Bestimmungen wird bestraft; das Reich ist befugt, widerrechtliche Anlagen zu beseitigen. Das Recht auf Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann gegen Zahlung der ordnungsmäßigen Gebühren zu, deren Erhöhung nur durch Gesetz erfolgt. Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich (s. Telegraphendelikte). Elektrische Anlagen sind tunlichst ohne gegenseitige Störung auszuführen (s. Telegraphenwegegesetz). In Bayern und Württemberg üben diese Bundesstaaten an Stelle des Reiches die Rechte des Telegraphengesetzes aus. Vgl. die Ausgaben des Gesetzes von Bar (Berl. 1892), Maas (das. 1892), zusammen mit den Gesetzen über das Post- und Fernsprechwesen: von Aron (Leipz. 1902), Fischer (5. Aufl., Berl. 1902), Stenglein (2. Aufl., das. 1902) u. a.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Elektrizitätswegerecht — Elektrizitätswegerecht. Das Elektrizitätswegerecht umfaßt jene rechtlichen Bestimmungen, welche die Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie regeln. Sowohl die Nachrichtenvermittlung mittels Elektrizität – Telegraph, Telephon,… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Fernsehgebühren — Finanzierung des Rundfunks in Europa ██ Rundfunkgebühr ██ Rundfunkgebühr und Werbung …   Deutsch Wikipedia

  • GEZ-Gebühr — Finanzierung des Rundfunks in Europa ██ Rundfunkgebühr ██ Rundfunkgebühr und Werbung …   Deutsch Wikipedia

  • Internetgebühr — Finanzierung des Rundfunks in Europa ██ Rundfunkgebühr ██ Rundfunkgebühr und Werbung …   Deutsch Wikipedia

  • Rundfunkgebühr — Finanzierung des Rundfunks in Europa Rundfunkgebühr …   Deutsch Wikipedia

  • Rundfunkgebühren — Finanzierung des Rundfunks in Europa ██ Rundfunkgebühr ██ Rundfunkgebühr und Werbung ██ …   Deutsch Wikipedia

  • Schweiz [1] — Schweiz (Helvetische Eidgenossenschaft, Geogr), ein aus 22 Cantonen bestehender Bundesstaat in Mitteleuropa, welcher früher Helvetien hieß u. den jetzigen Namen von dem wichtigsten der Urcantone, Schwyz, erhielt; grenzt an Baden, den Bodensee,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Telegraphenregal — (Telegraphenmonopol), Recht des Staates, in dem durch Gesetz bestimmten Umfang Telegraphen zur Nachrichtenvermittelung ausschließlich zu errichten und zu betreiben (s. Regal und Monopol). Zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit nahmen die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Telegraphenverkehr — Telegraphenverkehr, der durch die Telegraphie vermittelte Nachrichtenverkehr. Derselbe ist durch die Gesetzgebung geregelt (Telegraphengesetz vom 6. April 1892) und durch strafgesetzliche Bestimmungen (Reichsstrafgesetzb. §§ 217 20 und 355)… …   Kleines Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”