Subsidiäres Recht

Subsidiäres Recht

Subsidiäres Recht, Rechtsbestimmungen, die erst dann zur Anwendung kommen, wenn das an erster Stelle in Anwendung zu kommende, meist das betreffende Landrecht, keine Vorschriften enthält. So galt z. B. bis 1900 in den meisten deutschen Staaten das gemeine Recht als s. R. neben den betreffenden Landesrechten. Vgl. auch Reichsrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Preußen [1] — Preußen, 1) ursprünglich seit 1283 Staat des Deutschen Ordens, die Gegenden am südlichen Theil der Ostsee begreifend; wurde in dem Thorner Frieden 1466 in seiner größern westlichen Hälfte (West P.) an das Königreich Polen abgetreten, während die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kirchenrecht — (lat. Jus ecclesiasticum, zu unterscheiden von jus canonicum, vgl. Kanonisches Recht), Inbegriff der Rechtsnormen, die für die Rechtsverhältnisse der Kirche (s. d.) als solcher und für diejenigen des einzelnen als Mitglied dieser Gemeinschaft… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Allgemeine Handlungsfreiheit — Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die… …   Deutsch Wikipedia

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