Subsidiäres Recht

Subsidiäres Recht

Subsidiäres Recht, Rechtsbestimmungen, die erst dann zur Anwendung kommen, wenn das an erster Stelle in Anwendung zu kommende, meist das betreffende Landrecht, keine Vorschriften enthält. So galt z. B. bis 1900 in den meisten deutschen Staaten das gemeine Recht als s. R. neben den betreffenden Landesrechten. Vgl. auch Reichsrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Römisches Recht — Römisches Recht. In dem ältesten römischen Recht ist das Privatrecht mit dem öffentlichen auf das engste verbunden und steht mit diesem unter religiöser Weihe; die Priester sind nach der Überlieferung zugleich Kenner und Bewahrer des Rechts und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • gemeines Recht —   [in der Bedeutung von allgemeinem Recht], lateinisch Ius commune, grundsätzliche Bezeichnung für die Rechtsregeln, die Geltung für die Gesamtheit der Bevölkerung ohne Rücksicht auf ständische, berufliche oder räumlich bedingte Sonderrechte… …   Universal-Lexikon

  • Preußen [1] — Preußen, 1) ursprünglich seit 1283 Staat des Deutschen Ordens, die Gegenden am südlichen Theil der Ostsee begreifend; wurde in dem Thorner Frieden 1466 in seiner größern westlichen Hälfte (West P.) an das Königreich Polen abgetreten, während die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kirchenrecht — (lat. Jus ecclesiasticum, zu unterscheiden von jus canonicum, vgl. Kanonisches Recht), Inbegriff der Rechtsnormen, die für die Rechtsverhältnisse der Kirche (s. d.) als solcher und für diejenigen des einzelnen als Mitglied dieser Gemeinschaft… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Affectio papalis — Unter affectio papalis (oder affectio papae von lat. affectio = Einwirkung) versteht man das dem Papst zustehende Recht, neben den ihm von Rechts wegen ohnehin vorbehaltenen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen weitere seiner Entscheidungsgewalt …   Deutsch Wikipedia

  • subsidiär — sub|si|di|är <über fr. subsidiaire aus lat. subsidiarius »als Aushilfe dienend« zu subsidium (vgl. ↑Subsidium)>: a) unterstützend, Hilfe leistend; b) behelfsmäßig, als Behelf dienend; subsidiäres Recht: Rechtsbestimmungen, die nur dann zur… …   Das große Fremdwörterbuch

  • Landrecht, preußisches — Landrecht, preußisches. Nachdem ein durch Kabinettsorder vom 31. Dez. 1746 veranlaßter, von Cocceji 1749 bearbeiteter Entwurf keine Gesetzeskraft erlangt hatte, arbeitete eine 1780 von Friedrich d. Gr. niedergesetzte Kommission, deren… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Krankenkassen — Krankenkassen, Einrichtungen, die den Zweck haben, ihren Mitgliedern in Krankheitsfällen Unterstützung zu gewähren. Insbesondere versteht man darunter die auf Gegenseitigkeit beruhenden Kassen, deren Kosten ganz oder vorwiegend durch Beiträge der …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Allgemeine Handlungsfreiheit — Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die… …   Deutsch Wikipedia

  • Offenbarungseid — Of|fen|ba|rungs|eid 〈m. 1〉 eidl. Versicherung eines Schuldners, dass er sein ganzes Vermögen angegeben hat ● den Offenbarungseid leisten 〈a. fig.〉 einen (selbstverschuldeten) Missstand eingestehen * * * Of|fen|ba|rungs|eid, der (Rechtsspr.… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”