Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen

Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen

Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen. Der Bundesrat hat laut einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Nov. 1900 hinsichtlich der Errichtung von S. bestimmt, daß in den Verkaufsräumen und Kontoren für die dort beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein muß, ferner ist ihnen aber auch während der Zeit, in der sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, die Benutzung dieser Sitzgelegenheit zu gestatten. Die Landesbehörden können noch besondere Vorschriften über Zahl, Lage und Beschaffenheit der Sitzgelegenheit treffen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögensfalle mit Hast bestraft (§ 139 h und 147 der Reichsgewerbeordnung).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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