- Schiffsregister
Schiffsregister sind öffentliche (jedermann zugängliche), von den Amtsgerichten geführte Verzeichnisse (See- und Binnenschiffsregister). Sie geben über Namen, Gattung, Erbauung, Größenverhältnisse, Heimat, Eigentumsverhältnisse, Pfandrechte der Schiffe Auskunft. Wegen der Seeschiffe s. das Flaggengesetz vom 22. Juni 1899, wonach die Eintragung erst geschehen darf, nachdem das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge glaubhaft gemacht ist (§ 8); dies Recht hat es nur, wenn es im ausschließlichen Eigentum von Reichsangehörigen steht (§ 2). Gemäß dem Binnenschiffahrtsgesetze (§ 119 ff.) sind für Dampfschiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 15,000 kg und Schiffe ohne eigne Triebkraft von mehr als 20,000 kg Tragfähigkeit S. zu führen. Die über die Eintragung ausgestellte Urkunde heißt bei Seeschiffen Schiffszertifikat, durch sie wird der Inhalt des Registereintrags bezeugt und das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge nachgewiesen. Sie kann zeitweilig durch ein vom Konsul, bez. Registergericht über das Recht zur Führung der Reichsflagge erteiltes sogen. Flaggenzeugnis ersetzt werden (§ 11, 12). Bei Binnenschiffen heißt jene Urkunde, in die der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist, Schiffsbrief (§ 125). Vgl. auch Registerwesen, S. 714.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.